Statuten

Statuten des LVOÖ mit Wirkung vom 24. April 2022

 

Statuten

(Der leichteren Lesbarkeit halber wird durchgehend die männliche Form für beide Geschlechter verwendet.)

 

§ 1: Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen "Landesverband Oberösterreich des Verbandes der Krippenfreunde Österreichs" (kurz: OÖ. Krippenfreunde) und hat seinen Sitz in Linz. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich. Seine Mitglieder können aber auch außerhalb des Bundeslandes wohnhaft sein. Der Landesverband ist ein Mitgliedsverein des Verbandes der Krippenfreunde Österreichs (VKÖ) mit Sitz in Stams (Tirol) und Mitglied im OÖ. Forum Volkskultur.

 

§ 2: Zweck und Ziele

 

1.     Förderung des Krippengedankens und der Verbreitung der Krippe (Weihnachts-, Passions-, Oster- und Jahreskrippen) sowie der Heiliggräber auf religiöser, künstlerischer und volkskundlicher Grundlage.

 

2.     Beratung bei der Herausgabe einschlägiger Publikationen und bei der Ausrichtung von Krippenausstellungen. Beratung bei der Durchführung von Krippenbau- und Figurenschnitzkursen sowie bei Renovierungen und Neuaufstellungen.

 

3.     Die Tätigkeit des Landesverbandes ist überparteilich und überkonfessionell, gemeinnützig im Sinne der BAO und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

 

1.     Finanzielle Mittel:

 

a.     Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Generalversammlung über Antrag des Kassiers festzulegen ist. Davon ist ein bestimmter Anteil an den Dachverband (VKÖ) zu entrichten. Bezirks- und Ortsgruppen bzw. Arbeitsgemeinschaften (siehe § 5) entrichten je nach ihrer Mitgliederanzahl einen vom Vorstand festzulegenden Beitrag.

b.     Subventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen.

 

2.     Ideelle Mittel:

 

a.     Aktivitäten, die nach § 2 dem Vereinszweck entsprechen;

b.     Herausgabe einer OÖ. Krippenzeitung (halbjährlich);

c.     Führung einer fachlichen Handbibliothek;

d.     Weitergabe der personenbezogenen Mitgliederdaten an den zuständigen Dachverband (VKÖ) für die überregionale Vollziehung des Zwecks und Zieles (§ 2).

 

§ 4: Mitgliedschaft

 

1.     Eine Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Sie wird wirksam nach Meldung an den Landesverband und Ausfolgung des Mitgliedausweises. Der Vorstand kann Bewerbungen ohne Angabe von Gründen ablehnen.

 

2.     Zur besseren Kommunikation der Mitglieder untereinander können Bezirks- und/oder Ortsgruppen bzw. Arbeitsgemeinschaften gebildet werden (siehe § 5).

 

3.     Über Vorschlag des Vorstandes können Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um die Krippe verdient gemacht haben, von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 5: Bezirks- und Ortsgruppen bzw. Arbeitsgruppen

 

1.     Bezirks- und Ortsgruppen können eigene Vereine oder auch nur Arbeitsgemeinschaften (ARGE) im Rahmen des Landesverbandes sein.

 

2.     Bezirks- und Ortsgruppen sowie ARGE sind für ihre finanzielle Gebarung eigenverantwortlich. Sie haben vom Mitgliedsbeitrag bis spätestens Ende April eine Teilabrechnung (ca. 70%) darüber, die Endabrechnung bis spätestens Ende Oktober beim Kassier des Landesverbandes vorzulegen.

 

3.     Falls Bezirks- oder Ortsgruppen bzw. ARGE eigene Vereinsstatuten haben, müssen diese mit jenen des Landesverbandes im Wesentlichen übereinstimmen.

 

§ 6: Rechte der Mitglieder

 

1.     Teilnahme an allen Veranstaltungen des Landesverbandes.

 

2.     Hilfestellungen im Sinne des Vereinszweckes (siehe § 2, Abs. 1-2).

 

3.     Aktives und passives Wahlrecht (der volljährigen Mitglieder).

 

4.     Erhalt der vom VKÖ herausgegebenen Zeitschrift "Der Krippenfreund" gegen Gebühr und allfälliger Vereinsnachrichten, wie „OÖ. Krippenzeitung“ und dgl.

 

§ 7: Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind verpflichtet:

 

1.     Die Bestimmungen der Verbandsstatuten zu beachten und einzuhalten, die Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes zu befolgen, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern und jede Art der Schädigung des Verbandes zu unterlassen.

 

2.     Den festgesetzten Mitgliedsbeitrag pro Kalenderjahr zu entrichten. Beitritte nach dem 1.12. eines Jahres gelten für das nächste Jahr.

 

§ 8: Ehrungen:

 

1.     Für die um den Landesverband bzw. das Krippenwesen im allgemeinen besonders verdiente Persönlichkeiten kann der Vorstand beim Dachverband (VKÖ) um eine entsprechende Ehrung eines Vereinsmitgliedes ansuchen.

 

2.     Der Landesvorstand kann Funktionäre oder Vereinsmitglieder bei Vorliegen von Verdiensten wegen eines besonderen Beitrages zur Verbreitung der Volksbildung und Heimatpflege auf dem Sektor des Krippenwesens ehren.

 

3.     Ehrenmitgliedschaften beim Landesverband (siehe § 4, Abs. 4)

 

§ 9: Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.     Durch Tod

 

2.     Durch schriftlich bekanntzugebenden Austritt, wobei im Jahr des Austritts der volle Jahres-Mitgliedsbeitrag zu entrichten ist.

 

3.     Durch Ausschluss, der vom Vorstand zu beschließen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich unter Bekanntgabe des Ausschließungsgrundes mitzuteilen ist. Gegen diese Entscheidung kann das Schiedsgericht (siehe § 14) angerufen werden.

 

4.     Wenn Mitglieder zwei Jahre trotz dreimaliger Mahnung keinen Mitgliedsbeitrag leisten, werden diese automatisch ausgeschlossen. Ein sofortiger Wiedereintritt ist nur nach Begleichung der Rückstände möglich, ansonsten besteht eine zweijährige Wartefrist.

 

§ 10: Organe des Verbandes

 

1.     Generalversammlung

 

2.     Vorstand

 

3.     Rechnungsprüfer

 

4.     Schiedsgericht

 

§ 11. Generalversammlung

 

1.     Sie ist das oberste Organ des Verbandes und muss jährlich vom Landesobmann einberufen werden, und zwar schriftlich, mindestens 14 Tage vorher; in der Einladung ist auch die genaue Tagesordnung mitzuteilen.

 

2.     Anträge an die Generalversammlung müssen mindestens 3 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Landesobmann eingereicht sein.

 

3.     Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ausnahme bei Vereinsauflösung, hier ist eine 2/3-Mehrheit notwendig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

4.     Der Generalversammlung obliegt insbesondere:

 

a.     Die alle vier Jahre durchzuführende Wahl des Verbandsvorstandes und der Rechnungsprüfer.

b.     Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

c.     Die Beschlussfassung über besondere gemeinsame Aktivitäten.

d.     Die Behandlung vorgebrachter Anliegen und Berichte.

e.     Die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes.

f.      Die Beschlussfassung über rechtzeitig eingebrachte schriftliche Anträge (siehe Abs. 2).

g.     Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

h.     Die Beschlussfassung über Statuten-Änderungen.

i.      Die Vereinsauflösung.

 

5.     Über schriftliches Verlangen von mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder oder mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder oder über Verlangen der Rechnungsprüfer muss eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden. Für sie gelten dieselben Richtlinien wie für eine ordentliche Generalversammlung.

 

§ 12: Vorstand

 

1.     Der Vorstand wird bei der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich. Er besteht aus:

 

a.     Dem Landesobmann.

b.     Dem 1. Landesobmann-Stellvertreter.

c.     Dem 2. Landesobmann-Stellvertreter.

d.     Dem Schriftführer.

e.     Dem Schriftführer-Stellvertreter.

f.      Dem Kassier.

g.     Dem Kassier- Stellvertreter.

h.     Dem Leiter/ Stellvertreter der OÖ. LKBSch.

 

2.     Der Vorstand wird vom Landesobmann einberufen und ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

3.     Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Vereinsmitglieder als Fachberater zu seinen Sitzungen einladen, sie haben allerdings kein Stimmrecht.

 

4.     Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern (siehe § 9. Abs. 3), die Vorbereitung der Generalversammlung sowie alle Entscheidungen, soweit sie nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

 

5.     Der Landesobmann vertritt den Verband nach außen und führt den Vorsitz bei Vorstandssitzungen und der Generalversammlung. Er wird bei Verhinderung von einem seiner Stellvertreter vertreten.

 

6.     Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung bei der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.

 

7.     Die Zeichnungsberechtigung für alle den Verband betreffenden Erledigungen obliegt dem Landesobmann; sie kann von ihm in Einzelfällen delegiert werden, insbesondere die Abwicklung finanzieller Angelegenheiten an den Kassier.

 

§ 13. Rechnungsprüfer

 

1.     Die zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Landesverbandsvorstand angehören dürfen, werden gemeinsam mit dem Vorstand bei der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich.

 

2.     Sie haben die Pflicht, einmal jährlich die finanzielle Gebarung zu überprüfen und bei der Generalhauptversammlung das Prüfungsergebnis mitzuteilen.

 

§ 14. Schiedsgericht

 

1.     Das Schiedsgericht hat in allen Streitfällen, die sich zwischen Mitgliedern aus der Tätigkeit des Verbandes ergeben, zu entscheiden.

 

2.     Jeder Streitteil macht zwei Vereinsmitglieder als seine Vertreter namhaft, die wiederum ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes wählen; kann über diese Wahl keine Einigung erzielt werden, wird der Verband des Krippenfreunde Österreichs um Entsendung eines Vorsitzenden des Schiedsgerichtes ersucht.

 

3.     Die Beschlüsse des Schiedsgerichtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und sind verbandsintern endgültig.

 

§ 15: Auflösung des Landesverbandes

 

1.     Eine freiwillige Auflösung des Landesverbandes kann nur von der Generalversammlung, auch von einer außerordentlichen (siehe § 10, Abs.4), mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

 

2.     Das allenfalls vorhandene Vereinsvermögen fällt in diesem Fall den bei dieser Generalversammlung bestimmten gemeinnützigen Einrichtungen, die gleiche Ziele wie der aufgelöste Verein verfolgen, zu. Im Regelfall sind dies im Rahmen des Landesverbandes bestehende Bezirks- und Ortsgruppen sowie die ARGE der OÖ. Krippenfreunde.

 

 

Stand 24. April 2022

Genehmigung erfolgte bei der Generalsversammlung am 24. April 2022 in Rottenbach.