Überlassen von Daten

Einsatz von Dienstleistern

 

Daten bleiben in Verantwortungsbereich des Vereines / Verband, es ist lediglich ein Dienstleister bei der Verarbeitung tätig. Hier ist zwingend notwendig, eine Vereinbarung zwischen Dienstleister und Auftraggeber abzuschließen.

Muster für Vereinbarung über Auftragsverarbeitung:

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Musterdokumente-zur-EU-Datenschutzgrundverordnung.html

 

Weitergabe an andere Instituten, die selbstständig mit diesen Daten arbeiten

zB. an Dachverbänden, Behörden, Unternehmungen und dgl.,

nur zulässig,

Ø  mit Zustimmung der Betroffenen;

Ø  bei Notwendigkeit zur Vertragserfüllung (Statuten); (Maßnahme die bei den Krippenfreunden Platz greift)

Ø  bei Interessenabwägung.

(Die Weitergabe der personenbezogenen Daten der Mitglieder an die Dachverbände, OÖ. Krippenfreunde und Verband der Krippenfreunde Österreichs, soll als wesentlicher Teil des Vereinszweckes bestimmt werden. Die Datenübermittlung bzw. Zusammenarbeit wird damit zum Verbandszweck, den sich die Mitglieder mit dem Beitritt unterworfen haben.)

 

Zuständigkeit des Datenaustauschs zwischen Vereinsmitgliedern

 

Abhängig von:

Ø  Vereinszweck und Vereinsstatuten

Ø  Von der Vereinsgröße

Ø  Von Vereinbarungen (Zustimmung)

 

Vereinszweck = Knüpfung von Kontakten der Mitglieder und der Austausch von Daten untereinander. Eine Datenweitergabe wird im Rahmen dieses Zwecks als zulässig angesehen.

 

Ist ein Verein so klein, sodass ohnedies alle Mitglieder sich persönlich kennen und in Verbindung stehen, wird eine Weitergabe der Kontaktdaten als zulässig gewertet.

 

Anderenfalls ist in der Regel eine Zustimmung der einzelnen Mitglieder erforderlich.