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STATUTEN

 

§ 1: Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen "Landesverband Oberösterreich des Verbandes der Krippenfreunde Österreichs" (kurz: OÖ. Krippenfreunde) und hat seinen Sitz in Linz. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich. Seine Mitglieder können aber auch außerhalb des Bundeslandes wohnhaft sein. Der Landesverband ist ein Mitgliedsverein des Verbandes der Krippenfreunde Österreichs mit Sitz in Innsbruck und Mitglied im OÖ. Forum Volkskultur.

§ 2: Zweck und Ziele

1. Förderung des Krippengedankens und der Verbreitung der Krippe (Weihnachts-, Passions-, Oster-
und  Jahreskrippen) sowie der Heiliggräber auf religiöser, künstlerischer und volkskundlicher Grundlage.
2. Beratung bei der Herausgabe der einschlägigen Publikationen, bei der Ausrichtung von Krippenaus-
stellungen. Bei der Durchführung von Krippenbau- und Krippenschnitzkursen sowie bei Renovierungen und Neuaufstellungen.
3. Die Tätigkeit des Landesverbandes ist überparteilich und überkonfessionell, gemeinnützig im Sinne der BAO und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1. Finanzielle Mittel:
a) Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung über Antrag des Kassiers festzulegen  ist. Davon ist ein bestimmter Anteil an den Hauptverband zu entrichten. Bezirks- und Ortsgruppen (siehe § 5) erhalten je nach ihrer Mitgliederanzahl einen vom Vorstand festzulegenden Anteil.
b) Subventionen
c) Spenden und sonstige Zuwendungen
2. Ideelle Mittel:
a) Aktivitäten, die nach § 2 dem Vereinszweck entsprechen
b) Herausgabe eines Mitteilungsblattes
c) Führung ein fachlichen Handbibliothek

§ 4: Mitgliedschaft

1. Eine Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Sie wird wirksam durch Ausfolgung eines Ausweises, der vom Hauptverband und vom Landesverband unterzeichnet wird.
2. Der Vorstand kann Bewerbungen ohne Angabe von Gründen ablehnen.
3. Zur besseren Kommunikation der Mitglieder untereinander können Bezirks- und/oder Ortsgruppen gebildet werden (siehe § 5).
4. Über Vorschlag des Vorstandes können Persönlichkeiten, die sich besonderer Weise um die Krippe
    verdienst gemacht haben, von der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5: Bezirks- und Ortsgruppen

1. Bezirks- und Ortsgruppen können eigene Vereine oder auch nur Arbeitsgemeinschaften im Rahmen des Landesverbandes sein.
2. Bezirks- und Ortsgruppen sind für ihre finanzielle Gebarung eigenverantwortlich. Soweit diese die
Mitgliedsbeiträge selbst einheben, haben sie eine Teilabrechnung darüber bis spätestens Ende April, die
Endabrechnung bis spätestens Ende November beim Kassier des Landesverbandes vorzulegen.
3. Falls Bezirks- oder Ortsgruppen eigene Vereinsstatuten haben, müssen diese mit jenen des Landesverbandes im wesentlichen übereinstimmen.

§ 6: Rechte der Mitglieder

1. Teilnahme an allen Veranstaltungen des Landesverbandes
2. Hilfestellungen im Sinne des Vereinszweckes (siehe § 2, Abs. 1-2)
3. Aktives und passives Wahlrecht (der volljährigen Mitglieder)
4. Erhalt der vom Hauptverband herausgegebenen Zeitschrift "Der Krippenfreund" und allfälliger
Vereinsnachrichten.

§ 7: Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. Die Bestimmungen der Verbandsstatuten zu beachten und einzuhalten, die Beschlüsse der Jahrshaupt-
versammlung zu befolgen, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern und jede Art Schädigung  des Verbandes zu unterlassen.
2. Den festgesetzten Mitgliedsbeitrag pro Kalenderjahr zu entrichten. Beitritte nach dem 1.12. eines Jahres gelten für das nächste Jahr.

§ 8: Ehrungen:

1. Für um den Landesvorstand bzw. das Krippenwesen im allgemeinen besonders verdiente Persönlichkeiten kann der Vorstand beim Hauptverband um eine entsprechende Ehrung eines Vereinsmitgliedes ansuchen.
2. Ehrenmitgliedschaften beim Landesverband (siehe § 4, Abs. 4)

§ 9: Beendigung der Mitgliedschaft

1. Durch Tod
2. Durch schriftlich bekannt zu gebenden Austritt, wobei im Jahr des Austritts der volle Jahres-Mitgliedsbeitrag zu entrichten ist.
3. Durch Ausschluss, der vom Vorstand zu beschließen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich unter Bekanntgabe des Ausschließungsgrundes mitzuteilen ist. Gegen diese Entscheidung kann das Schiedsgericht (siehe § 14) angerufen werden.
4. Wenn Mitglieder zwei Jahre trotz Mahnung keinen Mitgliedsbeitrag leisten, werden diese automatisch
ausgeschlossen. Ein sofortiger Wiedereintritt ist nur nach Begleichung der Rückstände möglich, ansonsten besteht eine zweijährige Wartefrist.

§ 10: Organe des Verbandes

1. Generalversammlung
2. Vorstand
3. Rechnungsprüfer
4. Schiedsgericht

§ 11. Generalversammlung

1. Sie ist das oberste Organ des Verbandes und muss jährlich vom Landesobmann einberufen werden, und
zwar schriftlich mindestens 14 Tage vorher; in der Einladung ist auch die genaue Tagesordnung
mitzuteilen.
2. Anträge an die Generalversammlung müssen mindestens 3 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim
Landesobmann eingereicht sein.
3. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig; mit Ausnahme der
Vereinsauflösung und Statutenänderung - hier ist eine 2/3-Mehrheit notwendig - werden die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Der Generalversammlung obliegt insbesondere:
a) die alle vier Jahre durchzuführende Wahl des Verbandsvorstandes und der Rechnungsprüfer
b) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
c) die Beschlussfassung über besondere gemeinsame Aktivitäten
d) die Behandlung vorgebrachter Anliegen und Berichte
e) die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes
f) die Beschlussfassung über rechtzeitig eingebrachte schriftliche Anträge (siehe Abs. 2)
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) die Beschlussfassung über Statutenänderungen
i) die Vereinsauflösung
5. Über schriftliches Verlangen von mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder oder mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder oder über Verlangen der Rechnungsprüfer muss eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden.  Für sie gelten dieselben Richtlinien wie für eine ordentliche Generalversammlung.

§ 12: Vorstand

1. Der Vorstand wird bei der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt;
eine Wiederwahl ist möglich. Er besteht aus:
a) dem Landesobmann
b) dem 1. Landesobmann-Stellvertreter
c) dem 2. Landesobmann-Stellvertreter
d) dem Schriftführer
e) dem Schriftführer-Stellvertreter
f) dem Kassier
g) dem Kassier-Stellvertreter
2. Der Vorstand wird vom Landesobmann einberufen und ist beschlussfähig, wenn mindestens vier
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Vereinsmitglieder als Fachberater zu seinen Sitzungen einladen,
sie haben allerdings kein Stimmrecht.
4. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung des Vereins, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die
Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern (siehe § 9. Abs. 3), die Vorbereitung der Jahreshaupt-
versammlung sowie alle Entscheidungen, soweit sie nicht der Jahreshauptversammlung vorbehalten sind.
5. Der Landesobmann vertritt den Verband nach außen und führt den Vorsitz bei Vorstandssitzungen
und der Jahreshauptversammlung. Er wird bei Verhinderung von einem seiner Stellvertreter vertreten.
6. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung bei der nächsten Jahres-
hauptversammlung einzuholen ist.
7. Die Zeichnungsberechtigung für alle den Verband betreffenden Erledigungen obliegt dem Landesobmann; sie kann von ihm in Einzelfällen delegiert werden, insbesondere die Abwicklung finanzieller Angelegenheiten an den Kassier.

§ 13. Rechnungsprüfer

1. Die zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Landesverbandsvorstand angehören dürfen, werden gemeinsam  mit dem Vorstand bei der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich.
2. Sie haben die Pflicht, einmal jährlich die finanzielle Gebarung zu überprüfen und bei der Generalhauptversammlung
das Prüfungsergebnis mitzuteilen.

§ 14. Schiedsgericht

1. Das Schiedsgericht hat in allen Streitfällen, die sich zwischen Mitgliedern aus der Tätigkeit des Verbandes ergeben, zu entscheiden.
2. Jeder Streitteil macht zwei Vereinsmitglieder als seine Vertreter namhaft, die wiederum eine weiteres
Vereinsmitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes wählen; kann über diese Wahl keine Einigung
erzielt, wird der Verband des Krippenfreunde Österreichs um Entsendung eines Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes ersucht.
3. Die Beschlüsse des Schiedsgerichtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und sind
verbandsintern endgültig.

§ 15: Auflösung des Landesverbandes

1. Eine freiwillige Auflösung des Landesverbandes kann nur von der Generalversammlung, auch von
einer außerordentlichen (siehe § 10, Abs.4), mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
2.

Das allenfalls vorhandene Vereinsvermögen fällt in diesem Fall den bei dieser Generalversammlung
bestimmten gemeinnützigen Einrichtungen, die gleiche Ziele wie der aufgelöste Verein verfolgen, zu.
Im Regelfall sind dies im Rahmen des Landesverbandes bestehende Bezirks- und Ortsgruppen der
OÖ. Krippenfreunde.

(Der leichteren Lesbarkeit halber wird durchgehend die männliche Form für beide Geschlechter verwendet.)



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